Über die Einführung der Forschungszulage haben Politiker und Experten in Deutschland über Jahrzehnte gestritten. Befürworter hatten stets darauf hingewiesen, dass die meisten Industrienationen schon lange über ähnliche Instrumente verfügen. Nach vielen Jahren der Verzögerung kann die steuerliche Förderung nun endlich beantragt werden.
Anspruchsberechtigung und begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Anspruchsberechtigte sind beschränkt oder unbeschränkte Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 (1) Nr. 1 bis 3 § des Einkommensteuergesetzes erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Dazu gehören grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften wie OHGs, KGs, oder GbRs.
Die Forschungszulage steht damit sowohl kleinen und mittleren Unternehmen als auch großen, etablierten Unternehmen und Start-ups zur Verfügung. Sie kann von Unternehmen aller Branchen und Regionen Deutschlands beantragt werden. Ein Anspruch auf die Forschungszulage besteht nur für Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
Förderfähig sind Vorhaben soweit sie einer oder mehrerer Kategorien im Bereich der
zuzuordnen sind.
Bei der Forschungszulage können grundsätzlich nur eigene Personalkosten sowie Aufwendungen für sog. Auftragsforschung (FuE-Aufträge an Dritte) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Weitere Kosten, beispielsweise für Material oder Gemeinkosten können nicht berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage, also die Höhe der förderfähigen Ausgaben, ist auf 4 Mio. EUR pro Unternehmen/ Gruppe und Jahr begrenzt.
Die Personalkosten werden bei der Forschungszulage mit einem Fördersatz von 25 Prozent gefördert. Bei FuE-Aufträgen an Dritte werden 60 Prozent der Ausgaben als förderfähig angesetzt und dann ebenfalls mit einem Fördersatz von 25 Prozent begünstigt.
Profitieren sollen vor allem forschende Unternehmen, die ihre Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzen können.
Zweistufiges Verfahren: erst externe Prüfung, dann Antrag beim Finanzamt
Das Forschungszulagengesetz sieht für die Beantragung der Forschungszulage ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt muss ein Antrag auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden. Dieser Antrag muss unter anderem eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des FuE-Vorhabens sowie Angaben zum zeitlichen, personellen und finanziellen Umfang enthalten.
Die BSFZ bescheinigt dann, dass die Aktivitäten eines Unternehmens unter die gesetzlichen FuE-Voraussetzungen fallen und deswegen dem Grunde nach ein Anspruch auf die Forschungszulage besteht. Die Bescheinigung dieser Stelle ist für die Finanzämter bindend.
Erst in einem zweiten Schritt wird beim Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.
Das Finanzamt setzt die Höhe der Zulage fest und rechnet anschließend im Steuerveranlagungsverfahren die Forschungszulage auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten an. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird die Zulage trotzdem ausgezahlt (auch Im Verlustfall).
Über den genauen Ablauf der Beantragung und die Form des Antrages ist für den Herbst 2020 ein erstes BMF-Schreiben geplant.
Bereiten Sie sich auf die Antragsstellung vor!
Unternehmen, die die Forschungszulage beantragen wollen, sollten aktiv werden.
Steuerliche Forschungsförderung oder Projektförderung?
Grundsätzlich gilt: die steuerliche Forschungsförderung und die klassische Projektförderung stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Da beide Instrumente unterschiedliche förderpolitische Ziele verfolgen, können sie sich vielmehr ergänzen.
Deshalb sollten Sie sich sehr frühzeitig klar darüber werden, ob Sie im Rahmen eines Forschungsvorhabens ggf. vorab, steuerpflichtige, öffentliche Projekt-Fördermaßnahmen mit ggf. höheren Fördersätzen oder die noch im Nachhinein beantragbare steuerfreie steuerliche Forschungsförderung mit einem Fördersatz von 25 % in Anspruch nehmen möchten.
Die Gewährung der Forschungszulage neben der Inanspruchnahme anderer Förderungen findet ihre Grenzen in der Doppelförderung derselben Aufwendungen, so dass ein planerisches Vorgehen von Anfang an zu empfehlen ist. Aspekte wie die Art der Ausgaben, Fördersatz, geplanter Projektbeginn oder Zeitpunkt der Kostenerstattung können die Entscheidung, ob eine Projektförderung oder die Forschungszulage in Anspruch genommen werden sollen, maßgeblich beeinflussen.
So kann beispielsweise der Antrag auf Forschungszulage erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres gestellt werden. Bei Förderprogrammen ist immer der Zeitversatz zwischen dem Entstehen der Kosten und der Auszahlung der entsprechenden Förderung zu beachten und deshalb in der Regel die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.
Bevor Sie sich entscheiden, ob Sie eine Projektförderung oder die Forschungszulage in Anspruch nehmen möchten, wägen Sie deshalb alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ab.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Entscheidungsfindung sowie der Beantragung der Forschungszulage, kommen Sie gern auf uns zu.
Kontakt:
Thomas Quente
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
T: +49 30 2636 5297
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